AGB

Allgemeine Reisebedingungen
Elimentu Aktivreisen GmbH

Soweit wirksam vereinbart, werden die nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) Inhalt des zwischen dem Kunden (= Reisender) und dem Reiseveranstalter Elimentu Aktivreisen GmbH (im Folgenden „Elimentu“ genannt) zustande kommenden Pauschalreisevertrages. Die gesetzlichen Vorschriften der 651a ff. BGB und der Artikel 250 und 252 des EGBGB werden durch diese ARB ergänzt und füllen diese aus. Der Vertragspartner des Reiseveranstalters bei der Buchung einer Pauschalreise ist der Reisende, unerheblich davon, ob der Reisende die Pauschalreise selbst in Anspruch nimmt oder der Vertrag von ihm für einen anderen Teilnehmer der Reise schließt.

1. Abschluss des Pauschalreisevertrages

1.1. Grundlage jedes Angebotes ist die Reiseausschreibung von Elimentu im Reisekatalog, auf der Elimentu-Website und in einem individuellen Angebot nebst ergänzenden Informationen von Elimentu für die jeweilige Reise, vorausgesetzt diese liegt dem Reisenden bei Buchung vor. Durch die Anmeldung für die Reise (Buchung) bietet der Reisende Elimentu den Abschluss des Reisevertrages für die genannten Personen verbindlich an. Für sämtlicheVertragsverpflichtungen aller Mitreisenden, für die der Reisende die Buchung vornimmt, steht dieser ein, sofern er die Übernahme der Verpflichtungen ausdrücklich gesondert erklärt hat.

1.2. Der Vertrag kommt mit Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) von Elimentu zustande. Bei Vertragsschluss bzw. unverzüglich danach wird Elimentu dem Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger eine Reisebestätigung übermitteln. Bei Vertragsschluss mit gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit sowie außerhalb von Geschäftsräumen, hat der Reisende einen Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform.

1.3. Weicht die Reisebestätigung inhaltlich von der Reiseanmeldung ab, so gilt diese Reisebestätigung als ein neues Angebot, an das Elimentu für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Sofern Elimentu auf die  Änderung hingewiesen, seine vorvertraglichen Informationspflichten diesbezüglich erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist Elimentu gegenüber die Annahme ausdrücklich erklärt, kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes der Vertrag zustande.

1.4. Es wird darauf hingewiesen, dass Buchungen von Pauschalreisen im Fernabsatz (z.B. telefonisch, per E-Mail) nicht nach den §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB widerrufen werden können. Es besteht jedoch dann ein Widerrufsrecht, wenn der Vertrag über die Pauschalreise außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Reisenden geführt worden.

2. Bezahlung

Die Zahlungsmodalitäten richten sich nach der mit dem Reisenden getroffenen Vereinbarung und in der Buchungsbestätigung vermerkten Angabe. Ist eine gesonderte Vereinbarung hierzu nicht getroffen, so ist die Zahlung bei Abreise zu leisten. Die Bezahlung erfolgt direkt gegenüber Elimentu oder, wenn in der Buchungsbestätigung so vermerkt, gegenüber dem Beherbergungsbetrieb.

3. Leistungen und Leistungsänderungen

3.1. Elimentus Leistungsverpflichtung ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Zusammenhang mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Katalog, der Website oder einem individuellen Angebot. Dazu zählen sämtliche darin enthaltene Informationen, Hinweise und Erläuterungen sowie die für die gebuchte Pauschalreise relevanten vorvertraglichen Informationen nach Art. 250 § 3 EGBGB.

3.2. Mitarbeiter von Leistungsträgern (z.B. Hotels) und Reisemittlern sind von Elimentu nicht bevollmächtigt, Zusicherungen oder Auskünfte zu geben bzw. Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung, die Buchungsbestätigung oder die vorvertraglichen Informationen nach Art. 250 § 3 EGBGB von Elimentu hinausgehen, dazu im Widerspruch stehen oder den bestätigten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern.

3.3. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von Elimentu nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur dann gestattet, sofern die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Pauschalreise nicht beeinträchtigen. Diese  Änderungen müssen darüber hinaus vor Reisebeginn erklärt werden. Elimentu hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich, in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten.

3.4. Es bleibt dem Sportguide vorbehalten, die geplanten Touren nach den Kenntnissen der Teilnehmer, nach deren technischen und konditionellen Voraussetzungen oder wegen unvorhergesehener Umstände im Rahmen der der Elimentu obliegenden Fürsorge- und Verkehrssicherungspflichten abzuändern. Zu vorgenannten unvorhergesehenen Umständen im Rahmen alpiner Gefahren zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich: Lawinengefahr, Hochwasser, extreme Wetterverhältnisse oder Rückkehr wegen Verletzungen eines Teilnehmers.

3.5. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung nach Art. 250 §  3 Nr. 1 EGBGB oder einer Abweichung von einer besonderen Vorgabe des Reisenden, die Inhalt des Pauschalreisevertrages wurde, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von Elimentu gesetzten angemessenen Frist 

a) die mitgeteilte Änderung der Reiseleistung oder Abweichung der besonderen Vorgabe anzunehmen,
b) ohne Stornokosten vom Vertrag zurückzutreten oder
c) die Teilnahme an einer von Elimentu gegebenenfalls angebotenen Ersatz-Pauschalreise zu erklären.

Wenn der Reisende gegenüber Elimentu nicht oder nicht innerhalb der gesetzten, angemessenen Frist reagiert, gilt die Änderung bzw. Abweichung als angenommen. Hierüber, sowie über die erhebliche Änderung bzw. Abweichung einer besonderen Vorgabe, wird der Reisende von Elimentu unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zusammen mit der Mitteilung über dessen Rechte nebst Fristsetzung zur Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise unterrichtet.

3.6. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Sofern die durchgeführte Ersatz-Pauschalreise oder geänderte Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten Pauschalreise nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit ist, ist der Reisepreis gem. § 651m Abs. 1 BGB zu mindern; sofern Elimentu bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten entstehen, ist dem Reisenden der Differenzbetrag gem. § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

4. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn, Vertragsübertragung (Ersatzperson)

4.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber Elimentu unter den am Ende der ARB angegebenen Kontaktdaten zu erklären. Falls die Reise über einen Reisemittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.

4.2. Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert Elimentu den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann Elimentu eine angemessene Entschädigung vom Reisenden verlangen. Dies gilt nicht, sofern der Rücktritt von Elimentu zu vertreten ist oder wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle derjenigen Vertragspartei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

4.3. Elimentu hat diesen ihm zustehenden Entschädigungsanspruch in den nachfolgenden Stornopauschalen festgelegt. Die Berechnung erfolgt unter Berücksichtigung des Zeitpunktes des vom Reisenden erklärten Rücktritts bis zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn, der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen und des zu erwartenden Erwerbs durch eine anderweitige Verwendung der Reiseleistungen. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung bei Elimentu oder dem Reisemittler während der Geschäftszeiten von Elimentu (Mo.- Fr. 09.00 – 18.00 Uhr) wie folgt berechnet:

a) Allgemeine Stornopauschale:
bis 28. Tage vor Reiseantritt 20 %
27 bis 22. Tage vor Reiseantritt 30 %
21 bis 14 Tage vor Reiseantritt 50 %
13 bis 7 Tage vor Reiseantritt 80 %
ab 6  Tage vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise 100 % des Gesamtpreises

b) Besondere Stornopauschale:
Sonderangebote/Specials, individuell ausgearbeitete Pauschalreisen sowie Gruppenreisen unterliegen besonderen Stornierungsbedingungen, auf die in der jeweiligen Leistungsbeschreibung bzw. Reiseausschreibung/Angebot und der Reisebestätigung ausdrücklich hingewiesen wird.

4.4. Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen Elimentu nachzuweisen, dass Elimentu durch den Rücktritt lediglich eine wesentlich niedrigere angemessene Entschädigung verlangen kann.

4.5. Elimentu behält sich vor, anstelle der vorstehenden Stornopauschalen eine höhere, konkret berechnete Entschädigung zu fordern, soweit Elimentu das Entstehen wesentlich höherer Aufwendungen als die jeweils anwendbare Stornopauschale nachweisen kann. In diesem Fall ist Elimentu verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und auf Verlangen des Reisenden zu begründen. 

4.6. Der Abschluss einer Reiserücktritt-Versicherung wird von Elimentu ausdrücklich empfohlen.

4.7. Ist Elimentu infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, ist die Erstattung unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.

4.8. Das gesetzliche Recht des Reisenden, auf einem dauerhaften Datenträger gem. § 651e BGB eine Vertragsübertragung auf einen anderen, den Teilnahmebedingungen der Pauschalreise entsprechenden Reisenden zu erklären (Stellung eines Ersatzteilnehmers), bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt, sofern diese Mitteilung Elimentu nicht später als sieben Tage vor Reiseantritt zugeht.

5. Umbuchungen durch den Reisenden vor Reisebeginn

5.1. Ein rechtlicher Anspruch des Reisenden auf eine Änderung hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt selbstverständlich nicht, sofern eine Umbuchung aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter vorvertraglicher Informationen gem. Art. 250 § 3 EGBGB nötig ist; eine solche Umbuchung wird für den Reisenden kostenfrei durchgeführt.

5.2. Sofern Elimentu auf Wunsch des Reisenden eine Umbuchung nach Ziffer 5.1 Satz 1 vornimmt, fällt bis zum 30. Tag vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 50,- € je Vorgang an, das zusätzlich zu einem eventuell neuen Reisepreis für die umgebuchte Leistung vom Reisenden zu bezahlen ist; über einen aufgrund der Umbuchung entstehenden neuen Reisepreis wird der Reisende vor der Umbuchung informiert.

5.3. Umbuchungswünsche des Reisenden ab 29 Tage vor Reisebeginn können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gem. Ziff. 4.3 zu den dort geltenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. 

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die Elimentu ordnungsgemäß angeboten hat, aus Gründen, die vom Reisenden zu vertreten sind, nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf eine anteilige Erstattung des Reisepreises. Elimentu wird sich bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl und Kündigung durch Elimentu

7.1. Elimentu kann wegen Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn Elimentu 
a) in der vorvertraglichen Unterrichtung hinsichtlich der gebuchten Pauschalreise die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt angibt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss und

b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt. 

Der Rücktritt ist dem Reisenden gegenüber spätestens an dem Tag, der in der vorvertraglichen Unterrichtung und der Reisebestätigung angegeben ist, zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat Elimentu unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, hat Elimentu unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach erklärtem Rücktritt, durch den Reisenden geleistete Zahlungen zurückzuerstatten.

7.2. Elimentu kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch Elimentu nachhaltig stört oder sich in einem solchen Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist; dies gilt nicht, sofern ein vertragswidriges Verhalten aufgrund einer Verletzung von vorvertraglichen Informationspflichten entstanden ist. Kündigt Elimentu, so behält Elimentu den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die Elimentu aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von seinen Leistungstrgern gutgebrachten Beträge.

8. Mitwirkungspflichten des Reisenden

8.1. Reiseunterlagen: Der Reisende hat Elimentu oder seinen Reisemittler, bei dem er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Hotelvoucher) nicht innerhalb der von Elimentu mitgeteilten Frist erhält.

8.2. Mängelanzeige: Elimentu ist verpflichtet, dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu erbringen. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Reisende verpflichtet, einen Reisemangel Elimentu gegenüber unverzüglich anzuzeigen. Hierzu hat der Reisende seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von Elimentu vor Ort bekannt zu geben. Ist ein Vertreter von Elimentu vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, hat der Reisende die aufgetretenen Mängel Elimentu direkt gegenüber bekannt zu geben. Die Kontaktdaten eines vor Ort vorhanden Vertreters von Elimentu nebst dessen Erreichbarkeit sowie die Kontaktdaten von Elimentu für eine Reisemängelanzeige sind der Reisebestätigung zu entnehmen. Der Reisende hat darüber hinaus die Möglichkeit, seine Mängelanzeige auch dem Reisemittler, bei dem er die Pauschalreise gebucht hat, zu übermitteln. Der Vertreter von Elimentu ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. Soweit Elimentu infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.

8.3. Fristsetzung vor Kündigung: Will ein Reisender den Pauschalreisevertrag wegen eines erheblichen Reisemangels der in § 651i BGB bezeichneten Art nach § 651l BGB kündigen, so hat der Reisende Elimentu zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe durch Elimentu verweigert wird oder eine sofortige Abhilfe notwendig ist.

9. Beschränkung der Haftung

9.1. Die vertragliche Haftung von Elimentu für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit diese nicht schuldhaft herbeigeführt wurden. Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch Elimentu gegenüber dem Reisenden hierauf berufen.

9.2. Elimentu haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wie z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und der Adresse des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass diese für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von Elimentu sind. Elimentu haftet jedoch für diese Leistungen, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten seitens Elimentu ursächlich waren.

9.3. Elimentu haftet nicht für Leistungen, die durch den Reisenden im Rahmen der Pauschalreise in Anspruch genommen werden und nicht von Elimentu oder deren Vertreter vor Ort, sondern beispielsweise durch das Hotel oder andere Personen oder Firmen in eigener Verantwortung vermittelt oder veranstaltet werden.

9.4. Bei Überlassung geliehener Ausrüstung haftet der Kurs- bzw. Reiseteilnehmer Elimentu gegenüber für alle Schäden, die infolge fehlerhafter, unsorgfältiger Benutzung eingetreten sind.

9.5. Die Teilnahme an den Outdoor-Sportkursen (Wildwasser-Kajak, Sportklettern, Mountainbiking, Kitesurfing, Canyoning, Caving etc.) muss der Kursteilnehmer selbst verantworten. Die Haftung von Elimentu ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Verletzungen und körperliche Schäden infolge von Verhaltensfehlern sind inhärenter Teil oben genannter Sportarten. Im Extremfall kann Fehlverhalten im Outdoorsport tödliche Konsequenzen haben. Elimentu kann nicht haftbar gemacht werden bei Schäden, die durch das Fehlverhalten des Teilnehmers entstehen. Ein gewisses Restrisiko lässt sich auch bei umsichtiger Betreuung durch Elimentu nicht gänzlich ausschließen.

Es wird der Abschluss einer Unfallversicherung sowie einer Bergekostenersicherung empfohlen. Ebenso empfehlen wir eine Auslandskrankenversicherung samt Rückführung im medizinischen Notfall abzuschließen.

10. Geltendmachung von Ansprüchen, Verjährung, Verbraucherstreitbeilegung

10.1. Ansprüche nach den §§ 651i Abs. 3 Nr. 2, 4-7 BGB hat der Reisende gegenüber Elimentu geltend zu machen. Die Geltendmachung kann durch den Reisenden auch über den Reisemittler, bei dem er die Pauschalreise gebucht hat, erfolgen. Es wird empfohlen, die Ansprüche auf einem dauerhaften Datenträger geltend zu machen.

10.2. Die reisevertraglichen Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren; die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

10.3. Die Abtretung von Ansprüchen gegen Elimentu an Dritte, die nicht Reiseteilnehmer sind, ist ausgeschlossen.

10.4. Elimentu weist nach § 36 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) darauf hin, dass Elimentu nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt und hierzu auch derzeit gesetzlich nicht verpflichtet ist. Sollte sich nach Drucklegung dieser ARB eine gesetzliche Pflicht zur Teilnahme an einem solchen Streitbeilegungsverfahren ergeben oder sollte Elimentu freiwillig daran teilnehmen, wird Elimentu die Reisenden hierüber auf einem dauerhaften Datenträger informieren.

10.5. Online-Streitbeilegung gem. Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden.

11. Pass- Visa- und Gesundheitsvorschriften

11.1. Elimentu unterrichtet die Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von eventuell notwendigen Visa, sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt.

11.2. Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn Elimentu nicht, nicht ausreichend oder falsch informiert hat.

Reiseveranstalter: Elimentu Aktivreisen GmbH Artemisstraße 13, 13469 Berlin.
Geschäftsführerin: Lena Schnoor
Reiseversicherungen: Elimentu Aktivreisen GmbH empfiehlt generell den Abschluss einer Reiserücktritt-Versicherung sowie einer Auslands-Reisekrankenversicherung mit Rücktransport.

Datenschutzhinweis: Die im Rahmen der Buchung der Pauschalreise von den Reisenden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden elektronisch verarbeitet und von Elimentu Aktivreisen GmbH und deren Leistungsträgern (Beförderungsunternehmen, Unterkünfte, Incoming-Agenturen, Sportkurs-Anbieter, Datenbankanbieter Einreise- und gesundheitspolizeilicher Vorschriften) genutzt soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Die Vorschriften der DSGVO finden Anwendung. Die ausführlichen Datenschutzhinweise einschließlich der Rechte der Reisenden sind im Anhang dieser ARB hinterlegt, können unter den Kontaktdaten von Elimentu Aktivreisen GmbH angefordert werden bzw. werden zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten (Reiseanfrage/Reisebuchung) zur Verfügung gestellt.

Stand: 28.04.2019